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11.03.2009 - Energieausweis im Sinne des Gesetzes

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises gilt an sich seit dem 1. Jänner 2008, für Gebäude mit einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung erst ab dem 1. Jänner 2009.

In welchen Fällen ist ein Energieausweis vorzulegen? Das EAVG sieht vor, dass bei jeder Veräußerung und jeder In-Bestand-Gabe, also Vermietung/Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten der Verkäufer bzw. Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter/ Pächter) bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung (Vorvertrag, Angebot, Vertragsurkunde) einen Energieausweis vorzulegen hat.

Ausnahmen sind u.a.: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, für religiöse Zwecke genutzte Gebäude, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen mit niedrigem Energiebedarf.

Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten im Jahr oder freistehende Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50m2. Wer ist berechtigt zur Ausstellung? U. a. Baumeister, Elektrotechniker, Gas- und Sanitärtechniker, Heizungstechniker, Kälte- Klima- u. Lüftungstechniker, Ingenieurbüros u. einige mehr. Primär sind die Kosten für die Ausstellung vom Verkäufer bzw. Vermieter zu tragen.


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